SATZUNG

I.
Name, Sitz und Zweck des Vereins

§1
Der Verein führt den Namen
Gesellschaft der Freunde des hannoverschen Schauspielhauses
Er hat seinen Sitz in Hannover und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen.

§2

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977, durch deren Erfüllung ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit gefördert wird.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Schauspiels Hannover. Der Verein sucht dieses Ziel zu erreichen, insbesondere

a)    durch gemeinsame Beratung in den Gremien des Vereins,
b)    durch Vorträge und sonstige Veranstaltungen, die geeignet sind, die Aufgaben des hannoverschen Schauspielhauses zu unterstützen,
c)    durch Pflege der Verbundenheit des hannoverschen Schauspielhauses und seiner Künstler mit seinen Freunden,
d)    durch Sammlung von Geldmitteln (Stiftungen, Vermächtnisse, Zuwendungen, Mitgliederbeiträge).
e)    Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Zuwendungen an die Mitglieder des Vereins sind ausgeschlossen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II.
Mitgliedschaft und Beiträge

§3
Mitglieder können Einzelpersonen, juristische Personen und Personenvereinigungen, wie Körperschaften, Gesellschaften, Vereine, Verbände, Anstalten und Stiftungen sowie Firmen werden, gleichviel, in welcher Rechtsform sie organisiert sind.

§4
Die Mitgliedschaft erlischt außer durch den Tod:
a)    Durch schriftliche, an den Vorstand zu richtende Austrittserklärung, die drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen muss,
b)    durch Kündigung des Vorstands , wenn nach Mahnung das Mitglied zwei Jahre mit dem Beitrag im Rückstand ist,
c)    auf Beschluss des Vorstands mit drei Viertel Mehrheit, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins schädigt

§5
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags ist dem freien Ermessen anheimgestellt. Die Höhe des Mindestbeitrags für natürliche Personen (Einzelperson, Ehepaare, Schüler und Studenten) und juristische Personen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.

III.
Verwaltung des Vereins

§6
Die Angelegenheit des Vereins besorgen

a)    Der Vorstand
b)    Die Mitgliederversammlung

§7
Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/ der Schatzmeister/in und mindestens drei weiteren gleichberechtigten Mitgliedern, deren Aufgaben der Vorstand selbst bestimmt.

Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, ihre Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand kann bis zu fünf weitere Mitglieder für besondere Aufgaben in den Vorstand berufen. Über die Personen und deren Aufgabenbereich werden die Mitglieder auf geeignetem Weg informiert. Berufene Vorstandsmitglieder haben kein Stimmrecht im Vorstand.

Der Vorstand kann einen Beirat berufen.

§8
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, zu denen mindestens eine Woche vorher unter der Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen ist. Er bereitet alle Veranstaltungen des Vereins, insbesondere Mitgliederversammlungen vor, setzt die Tagesordnungen fest und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung den Jahresbericht vor und macht Vorschläge für die zukünftige Arbeit des Vereins.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens drei Mitglieder erschienen sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

§9
Mitgliederversammlung

Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und sein Stimmrecht auszuüben.

Personenvereinigungen soweit Firmen haben diejenigen Persönlichkeiten zu bezeichnen, welche ihre Rechte wahrzunehmen hat.

Die Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr vom Vorstand einberufen werden. Die Einladung erfolgt durch gewöhnlichen Brief (Drucksache) unter Angabe der Tagesordnung einen Monat vorher.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn es vor einem Fünftel der am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres vorhandenen Mitglieder unter Angabe einer bestimmten Tagesordnung beantragt wird.

Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen.

§ 10
Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören

a)    Entgegennahme des Jahresberichtes über das laufende Geschäftsjahr,
b)    Abnahme der Jahresrechnung und Erteilung der Entlastung nach Bericht der Rechnungsprüfer,
c)    Wahl des Vorstands, Beratung und Beschlussfassung in allen sonst wichtigen Angelegenheiten des Vereins,
d)    Wahl der Rechnungsprüfer,
e)    Festsetzung des Mindestbeitrags,
f)    Änderung der Satzung,
g)    Auflösung des Vereins.

§ 11
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende oder einer(e) seiner Stellvertreter(innen), sofern die Versammlung nichts anderes beschließt.

Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet, soweit diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt, die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt, bei Wahlen entscheidet das Los.

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem/der durch den/die Vorsitzende(n) bestellten Protokollführer(in) zu unterzeichnen ist.

Wahlen erfolgen durch Zuruf oder, auf Verlangen, durch geheime Abstimmung (Stimmzettel)
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

IV.
Sonstiges

§12
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zur Prüfung der Jahresrechnung sowie der Kassenprüfung wählt die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer. Sollte in einem Jahr die Mitgliederversammlung ausfallen, so gelten die im Vorjahr gewählten Rechnungsprüfer als auch für dieses Jahr gewählt.

§13
Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das gesamte Vermögen des Vereins gemeinnützigen Zwecken im Sinne des §2 der Satzung zugeführt. Ein derartiger Beschluss darf erst dann ausgeführt werden, wenn das zuständige Finanzamt den Verwendungszweck als gemeinnützig im Sinne der einschlägigen steuerlichen Bestimmungen anerkannt hat.

Jede Zuwendung von Vermögen oder Vermögensteilen an Mitglieder des Vereins ist ausgeschlosssen.

(Satzung in der Fassung vom 3. Juli 2007)

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